Rechtsprechung
   LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3885
LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19 (https://dejure.org/2020,3885)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19 (https://dejure.org/2020,3885)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05. März 2020 - 17 Sa 1504/19 (https://dejure.org/2020,3885)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,3885) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    Anlage 1a zum BAT, Anlage A zum TV-L (EGO zum TV-L), § 4 Abs. 1 der Geschäftsstellenordnung, § 4 Nr. 3 der Geschäftsstellenordnung, § 7 der Geschäftsstellenordnung, § 12 TV-L, § 22... BAT, § 12 Abs. 1 TV-L, § 22 Abs. 1 BAT, § 29a Abs. 3 TVÜ-L, § 37 Abs. 1 TV-L, § 22 Abs. 2 BAT, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 4 Abs. 4 der Geschäftsstellenordnung, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L, § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L, §§ 12, 13 TV-L, § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L, § 29a Abs. 2 TVÜ-L, § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L, Anlage 1a BAT, § 4 der Geschäftsstellenordnung, § 4 Abs. 2 der Geschäftsstellenordnung, §§ 22, 23 BAT, § 4 Abs. 1 TVÜ-L, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L, § 284 Abs. 4 BGB, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
    Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) sei sie aus der Entgeltgruppe 9 EGO TV-L zu vergüten.

    Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) sei ein Arbeitsvorgang zu bilden.

    Es handelt sich bei der Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung aus einer bestimmten Entgeltgruppe um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien - wie hier - nicht über weitere Faktoren streiten, die die Vergütungshöhe bestimmen (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rd. 14; 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rd. 15).

    Die Klage ist auch hinsichtlich der Feststellung der Verzinsungspflicht zulässig (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rd. 14).

    Danach verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 01.01.2012 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TV-L erfolgten Eingruppierung (zum TVöD-Bund BAG 28.02.2018 a.a.O. Rd. 17).

    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rd. 14, BAGE 162, 181; 17.05.2017 - 4 AZR 798/14 - Rd. 16; 13.05.2015 - 4 AZR 355/13 - Rd. 15 ff.).

    Dazu sind sämtliche mit der Aktenführung und - betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie der Fertigung des Schreibwerkes und gegebenenfalls der Verteilung von Neueingängen zu zählen (BAG 28.02.2018 a.a.O. Rd. 27; Arbeitsgericht Karlsruhe 29.11.2019 - 7 Ca 154/19 - Rd. 22).

    Im Übrigen sind die von der hiesigen Klägerin erledigten Einzeltätigkeiten durchaus den Tätigkeiten vergleichbar, die die Klägerin in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Revisionsverfahren als Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht erfüllt hat (BAG 28.02.2018 a.a.O. Rd. 8).

    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28.02.2018 a.a.O. Rd. 38).

    Dem 4. Senat reichte in seiner Entscheidung vom 28.02.2018 (a.a.O. Rd. 41) ein Anteil von 11, 54% schwieriger Tätigkeiten bezogen auf den Arbeitsvorgang aus.

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
    Es sind drei Lösungsmöglichkeiten denkbar (BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - Rd. 49 zu den Tarifmerkmalen "Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit" in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT).

    Er hat ausgeführt, Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang böten dafür keinerlei Rechtfertigung, zumal die Tarifvertragsparteien mit den §§ 22, 23 BAT die einheitlich zu beurteilende Gesamttätigkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung des 4. Senats hätten beseitigen wollen (BAG 19.03.1986 a.a.O. Rd. 50).

    Als zweite Möglichkeit böte es sich an, darauf abzustellen, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachende Arbeitsvorgänge ihrerseits jeweils zu 1/5, 1/3 oder 1/2 die Qualifizierungsmerkmale erfüllen (BAG 19.03.1986 a.a.O. Rd. 49; Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 480).

    Das führte in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass es seine frühere Annahme aufgab, in den jeweiligen Arbeitsvorgänge müsse das tariflich geforderte Maß heraushebender qualifizierender Tätigkeit vorliegen, z. B. 1/5, 1/3 oder zu Hälfte (zur älteren Rechtsprechung BAG 28.03.1979 - 4 AZR 446/77 - Rd. 81; Aufgabe der Rechtsprechung BAG 19.03.1986 a.a.O. Rd. 49 ff.).

  • BAG, 14.08.1985 - 4 AZR 21/84

    Schriftgutverwaltung: Begriff - Merkmale

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
    Die Auslegung des Begriffs des Arbeitsvorgangs in einer Serviceeinheit vor dem Hintergrund der Wertigkeit je nach Maß der anfallenden schwierigen Tätigkeiten vermischt erneut die Bestimmung des Arbeitsvorgangs mit der Bewertung der in ihm anfallenden Tätigkeiten und führt zurück zu der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, tatsächlich trennbare, tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, wie z. B. "schwierige" Tätigkeiten im Vergleich zu "gewöhnlichen" Aufgaben (BAG 31.10.1990 - 4 AZR 260/90 - Rd. 15; 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 - Rd. 8, 27).

    Schon in seiner Entscheidung vom 14.08.1985 hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass in aller Regel die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters einen Arbeitsvorgang darstellt, weil alle Aufgaben im Sinne der vorgegebenen, einheitlichen Funktionen einem Arbeitsergebnis dienten, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben bestehe, die dem gerichtlichen Geschäftsstellenverwalter einheitlich und alleinverantwortlich übertragen seien, sodass Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststünden (BAG 14.08.1985 a.a.O. Rd. 27).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2020 - 15 Sa 1260/19

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichts -

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
    Innerhalb des Arbeitsvorgangs reicht es aus, dass schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen (entgegen LAG Berlin-Brandenburg 12.02.2020 - 15 Sa 1261/19; 20.03.2020 - 15 Sa 1260/19).

    Im Übrigen weicht die Entscheidung der Berufungskammer im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2020 - 15 Sa 1260/19 - ab, wobei der Kammer bei ihrer Entscheidung lediglich der Tenor - Zurückweisung der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2019 - 56 Ca 14381/18 - vorlag.

  • ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19
    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
    Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19 - wird unter Neufassung des Tenors in der Hauptsache wie folgt zurückgewiesen:.

    Das beklagte Land beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 (Az. 3 Ca 141/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 589/15

    Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - Rd. 14).
  • BAG, 13.05.2015 - 4 AZR 355/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rd. 14, BAGE 162, 181; 17.05.2017 - 4 AZR 798/14 - Rd. 16; 13.05.2015 - 4 AZR 355/13 - Rd. 15 ff.).
  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 798/14

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rd. 14, BAGE 162, 181; 17.05.2017 - 4 AZR 798/14 - Rd. 16; 13.05.2015 - 4 AZR 355/13 - Rd. 15 ff.).
  • BAG, 22.11.1977 - 4 AZR 395/76

    Tarifliche Mindestvergütung - Eingruppierung - Höhergruppierung -

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
    Die Reduzierung des Arbeitsvorgangs auf den kleinstmöglichen abgrenzbaren Teil der Tätigkeit führte zu einer lebensfremden Zerstückelung der Gesamttätigkeit des Beschäftigten (BAG 22.11.1977 - 4 AZR 395/76 - Rd. 27 ff.).
  • BAG, 28.03.1979 - 4 AZR 446/77

    Bewährungsaufstieg - Hälfte der Arbeitszeit - Arbeitsvorgänge - Selbständige

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
    Das führte in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass es seine frühere Annahme aufgab, in den jeweiligen Arbeitsvorgänge müsse das tariflich geforderte Maß heraushebender qualifizierender Tätigkeit vorliegen, z. B. 1/5, 1/3 oder zu Hälfte (zur älteren Rechtsprechung BAG 28.03.1979 - 4 AZR 446/77 - Rd. 81; Aufgabe der Rechtsprechung BAG 19.03.1986 a.a.O. Rd. 49 ff.).
  • ArbG Karlsruhe, 29.11.2019 - 7 Ca 154/19

    Eingruppierung öffentlicher Dienst - Arbeitsvorgang - schwierige Tätigkeiten

  • BAG, 31.10.1990 - 4 AZR 260/90

    Eingruppierung eines Geschäftsstellenverwalters

  • ArbG Berlin, 08.05.2019 - 56 Ca 12834/18

    Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 - Serviceeinheit eines Gerichts für Strafsachen

  • ArbG Essen, 11.12.2019 - 6 Ca 2210/19
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2020 - 15 Sa 1261/19

    Eingruppierung - Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit - Wille der

  • BAG, 27.08.2014 - 4 AZR 518/12

    Feststellungsinteresse

  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Arbeitsvorgang

    Denn die Auslegung des Begriffs des Arbeitsvorgangs in einer Serviceeinheit vor dem Hintergrund der Wertigkeit nach Maß der anfallenden schwierigen Tätigkeiten - wie ihn wohl das beklagte Land vertritt - vermischt erneut die Bestimmung des Arbeitsvorgangs mit der Bewertung der in ihm anfallenden Tätigkeiten und führt zurück zu der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des BAG, tatsächlich trennbare, tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (so auch kritisch LAG Hamm 5. März 2020 - 17 Sa 1504/19 - Seite 21).
  • BAG, 26.04.2023 - 4 AZR 275/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts

    Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2020 - 17 Sa 1504/19 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 21.04.2021 - 3 Sa 653/20

    Aussetzung des Verfahrens analog § 148 Abs. 1 ZPO Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt

    Sähe man die Bearbeitung eines jeden Beschlusses, einer jeden Verfügung als Arbeitsvorgang an, liefe dies auf eine völlig unübersichtliche Zerlegung der Arbeitsleistung hinaus (LAG Hamm, 05.03.2020, 17 Sa 1504/19).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.01.2023 - 1 Sa 12/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit

    Denn die Auslegung des Begriffs des Arbeitsvorgangs in einer Serviceeinheit vor dem Hintergrund der Wertigkeit nach Maß der anfallenden schwierigen Tätigkeiten - wie ihn wohl das beklagte Land vertritt - vermischt erneut die Bestimmung des Arbeitsvorgangs mit der Bewertung der in ihm anfallenden Tätigkeiten und führt zurück zu der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des BAG, tatsächlich trennbare, tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (so auch kritisch LAG Hamm 5. März 2020 - 17 Sa 1504/19 - Seite 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht